Heizungsprüfung nach § 60b GEG: Pflicht, Fristen und der legale Ausweg
Wer ist betroffen?
§ 60b GEG richtet sich an Eigentümer und Betreiber von Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten, die über eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger beheizt werden. Für Wärmepumpen gilt stattdessen die Betriebsprüfung nach § 60a GEG; für den hydraulischen Abgleich neu eingebauter Heizungen § 60c GEG.
Welche Fristen gelten?
| Einbaudatum der Heizung | Frist für Prüfung und Optimierung |
|---|---|
| vor dem 1. Oktober 2009 | bis zum 30. September 2027 |
| ab dem 1. Oktober 2009 | innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Betriebsjahren |
Die aus der Prüfung abgeleiteten Optimierungsmaßnahmen sind anschließend innerhalb eines Jahres umzusetzen.
Was wird geprüft?
Die Heizungsprüfung betrachtet die gesamte Anlage im Betrieb: Heizungseinstellungen, Vorlauftemperaturen, Pumpen, Dämmung der Leitungen und das Zusammenspiel der Komponenten. Ziel ist, unnötigen Energieverbrauch zu erkennen und die Anlage effizient einzustellen. Typische Optimierungen sind die Absenkung der Vorlauftemperatur, der hydraulische Abgleich, der Austausch ineffizienter Pumpen und die Anpassung der Regelung.
Der legale Ausweg: Gebäudeautomation
§ 60b Abs. 7 GEG enthält eine wichtige Ausnahme: Die Verpflichtung zur wiederkehrenden Heizungsprüfung entfällt bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation. Wer seine Heizung dauerhaft digital überwacht und automatisch optimiert, erfüllt die gesetzliche Anforderung fortlaufend, statt sie alle paar Jahre neu zu beauftragen. Das spart wiederkehrende Prüfkosten und hält die Anlage durchgehend im effizienten Bereich.
Was bringt das konkret?
Eine optimierte Heizung verbraucht weniger Energie, verursacht weniger Störungen und senkt die CO2-Emissionen des Gebäudes. Das entlastet die Betriebskosten der Mieter und verbessert die Energiekennwerte, die zunehmend für Finanzierung und Nachhaltigkeitsberichte gefragt sind.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Erstellung (Juli 2026) allgemein und unverbindlich wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Für welche Gebäude gilt § 60b GEG?
Für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten, die mit einer Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger beheizt werden. Wärmepumpen fallen unter die gesonderte Betriebsprüfung nach § 60a GEG.
Bis wann muss die Prüfung erfolgen?
Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, müssen bis zum 30. September 2027 geprüft und optimiert werden. Jüngere Anlagen innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Betriebsjahren.
Wie kommen wir dauerhaft aus der Einzelprüfung heraus?
Nach § 60b Abs. 7 GEG entfällt die Prüfpflicht bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation. Ein dauerhaft überwachter und optimierter Heizraum ersetzt die wiederkehrende Einzelprüfung. Genau das leistet unser Digitaler Heizraum.
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