Ratgeber · CO2-Kostenaufteilungsgesetz

CO2-Kostenaufteilung: das Zehn-Stufenmodell einfach erklärt

Kurz gesagt: Seit dem 1. Januar 2023 tragen Mieter und Vermieter die CO2-Kosten aus Heizung und Warmwasser gemeinsam. Wie hoch der jeweilige Anteil ist, bestimmt ein Zehn-Stufenmodell: Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto größer der Anteil des Vermieters. Der Vermieter muss die Aufteilung berechnen und in der Heizkostenabrechnung ausweisen, sonst darf der Mieter 3 Prozent kürzen.

Worum geht es?

Auf fossile Brennstoffe wie Erdgas und Heizöl wird ein CO2-Preis erhoben. Bis Ende 2022 zahlten diesen Aufschlag allein die Mieter über ihre Heizkosten. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt diese Kosten seit 2023 zwischen Mieter und Vermieter, um für beide Seiten einen Anreiz zu energetischer Verbesserung zu schaffen.

Das Zehn-Stufenmodell

Maßgeblich ist der CO2-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Dieser Wert wird in die Tabelle der Anlage zum Gesetz eingeordnet. Die Spanne reicht von sehr effizienten bis zu sehr ineffizienten Gebäuden:

CO2-Ausstoß des GebäudesAnteil MieterAnteil Vermieter
weniger als 12 kg CO2/m²/Jahr (sehr effizient)100 %0 %
mittlere Stufen (gestaffelt)abnehmendzunehmend
52 kg CO2/m²/Jahr und mehr (sehr ineffizient)5 %95 %

Dazwischen liegen weitere Stufen, in denen sich der Vermieteranteil schrittweise erhöht. Für Nichtwohngebäude gilt zunächst eine hälftige Aufteilung.

Wer muss was tun?

Der Vermieter ist verpflichtet, den CO2-Ausstoß zu ermitteln, das Gebäude in die Tabelle einzuordnen, den Anteil zu berechnen und ihn in der Heizkostenabrechnung nachvollziehbar auszuweisen. Die dafür nötigen Angaben (Brennstoffmenge, Emissionsfaktor, Wohnfläche) liefern die Brennstoffrechnung und die Verbrauchsdaten.

Was droht bei Versäumnis?

Bestimmt der Vermieter den Anteil des Mieters nicht oder weist er die erforderlichen Informationen nicht aus, hat der Mieter nach § 7 Abs. 4 CO2KostAufG das Recht, seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent zu kürzen. Eine korrekte, prüffähige Abrechnung ist damit nicht nur Pflicht, sondern schützt auch vor Einnahmeausfällen.

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Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Erstellung (Juli 2026) allgemein und unverbindlich wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Seit wann gilt die CO2-Kostenaufteilung?

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) gilt seit dem 1. Januar 2023. Es verteilt die CO2-Kosten aus dem Brennstoff- und Wärmeverbrauch zwischen Mieter und Vermieter.

Wer trägt welchen Anteil?

Der Anteil richtet sich nach dem CO2-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter und Jahr, eingeordnet in ein Zehn-Stufenmodell. Bei sehr energieeffizienten Gebäuden tragen Mieter bis zu 100 Prozent, bei sehr ineffizienten Gebäuden tragen Vermieter bis zu 95 Prozent.

Was passiert, wenn die Aufteilung fehlt?

Weist der Vermieter den auf den Mieter entfallenden Anteil nicht aus, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).

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